Unternehmer
können auf uns zählen

Als Unternehmer, Einzel- oder Großhändler, Online-Händler, Industrieunternehmen oder Freiberufler halten wir Ihnen den Rücken frei. Wir begleiten Sie partner­schaftlich auf Ihrem Weg – ob Sie Existenz­gründer sind oder ein boomen­des Unternehmen leiten, ob Sie ver­kaufen oder kaufen möchten oder die Unternehmens­nachfolge planen.

Wir bieten Ihnen kompetente und zukunftsorientierte steuer- und betriebswirtschaftliche Beratung. Gemeinsam mit Ihnen analysieren wir Ihre Unter­nehmens­situation. Wir geben Ihnen Orientierung und helfen Ihnen, Ihr Unternehmen erfolgreich zu führen.

Durch die Umstellung auf digitale Prozesse lassen sich ihre Verwaltungsaufwendungen deutlich vereinfachen und verschlanken. Wir analysieren ihre digitalen Prozesse, decken Schwachstellen auf und unterbreiten konkrete Verbesserungsvorschläge. Sie profitieren von schlanken Prozessen, die Zeit und Geld sparen.

Ihre Ziele im Blick

Klar, dass Buchhaltung, Gewinn­ermittlung, Jahres­abschlüsse und Steuer­erklärungen immer pünktlich sind. – Dabei sind Sie jederzeit auf dem Laufenden und können sich auf unsere kompetente und engagierte Beratung verlassen. Unsere hohe Beratungsqualität fußt in der ziel­orientier­ten und proaktiven Gestaltung der finan­ziellen Zukunft jedes einzelnen unserer Mandanten.

Pluspunkte für Unternehmer aus Industrie und Handel

  • Wir setzen uns ein für Sie, bei Banken, dem Finanzamt oder in Verhandlungen mit Unternehmen und Behörden
  • Wir schaffen Transparenz: Sie erhalten laufend und zeitnah Informationen.
  • Sie profitieren von einer hohen Entlastung durch zuverlässige und vorausschauende Beratung.
  • Zugute kommt Ihnen außerdem unsere große Erfahrung bei Betriebs­prüfungen.
  • Mehr Leistung inklusive: Auf Wunsch erhalten Sie vierteljährlich einen FiBu-Check.

Leistungen für Industrie und Handel, Handwerk und Bau:

  • Erstellung der Lohnbuchhaltung
  • Lohnnebenkostenoptimierung
  • Erstellung der Finanzbuchhaltung, auf Wunsch mit Unternehmen online
  • Offene-Posten-Buchführung
  • Mahnwesen
  • Jahresabschlüsse und Gewinnermittlungen
  • Erstellung von Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer- und Körperschaftsteuererklärungenn
  • Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer bei Immobilieninvestitionen
  • Steuerplanung und -optimierung
  • Umwandlungen
  • Betriebswirtschaftliche Beratung
  • Controlling
  • Unterstützung bei Bankgesprächen und Kreditverhandlungen
  • Beratung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge
  • Liquiditätsplanung
  • Branchenvergleiche
  • Prüfung von Steuerbescheiden
  • Einlegung von Rechtsbehelfen
  • Erstellung von Herabsetzungs- und Stundungsanträgen
  • Existenzgründer: Gründung und Rechtsformwahl
  • E-Bilanz
  • Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen

Infoservice unserer Fachspezialistin für Mittelständler

Für Fragen zur steuerlichen Behandlung bei Vermietung oder Eigennutzung Ihrer Immobilie steht Ihnen unsere Spezialistin für Immobilienbesteuerung mit Rat und Tat zu Seite.

  • Wirkt die Berichtigung einer Rechnung rückwirkend?
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 14.11.2022 in einem Sachverhalt bezüglich der rückwirkenden Berichtigung von Rechnungen und dem damit verbundenen Vorsteuerabzug entschieden.

    Sind in einer Rechnung die Angaben nicht in so hohem Maße unbestimmt, unzutreffend und unvollständig, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen, ist das Finanzamt daran gehindert, nur deshalb den Vorsteuerabzug zu verweigern. Wenn das Finanzamt über alle Informationen verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass dem Steuerpflichtigen das Recht auf den Vorsteuerabzug zusteht.

    Im vorgenannten Fall machte eine Steuerpflichtige bei Rechnungserhalt den Vorsteuerabzug in der ausgewiesenen Höhe geltend. Die Angaben zu ihr als Leistungsempfängerin waren zwar fehlerhaft bzw. unvollständig, die Vorsteuer erhielt sie aber trotzdem, da anhand der Angaben erkennbar war, dass es sich bei ihr um die Leistungsempfängerin handelte. Jahre später erhielt sie berichtigte, ordnungsgemäße Rechnungen, die keine fehlerhaften Angaben mehr zu ihrer Person enthielten. Die Berichtigung wirkte auf das Jahr der Steuerentstehung zurück, nicht aber auf das Berichtigungsjahr. Für die Steuerpflichtige änderte sich dadurch nichts, da sie die Vorsteuer bereits im ursprünglichen Jahr der Rechnungserstellung in voller Höhe erhalten hatte.
  • Nutzungsdauer / Abschreibung EDV Software und Hardware
    Mit Schreiben vom 26.02.2021 hat das Bundesministerium für Finanzen die typisierte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software verkürzt. Es kann nun eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr angenommen werden. Die Neuregelung kann erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2021 angewandt werden. Das BMF eröffnet somit die Möglichkeit, Computerhardware sowie Anwender- und Betriebssoftware bereits nach einem Jahr abzuschreiben. Von der Neuregelung wird auch Zubehör wie z.B. Tastatur, Festplatte, Lautsprecher umfasst.
  • Steuerfreie Gesundheitsförderung für Arbeitnehmer
    Arbeitgeber können für ihre Arbeitnehmer Leistungen zur Verminderung und Verhinderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben steuerfrei zur Verfügung stellen. Seit dem 1.1.2020 können hierfür pro Arbeitnehmer und pro Kalenderjahr € 600,00 steuerfrei aufgewendet werden. Der Freibetrag gilt pro Arbeitgeber.
    Der Freibetrag muss bei einem Arbeitgeberwechsel nicht zeitanteilig aufgeteilt werden und kann für jedes Arbeitsverhältnis in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
  • Elektronische Kassen und Aufzeichnungspflichten ab 1.1.2020
    Elektronische Kassensysteme müssen ab dem 1.1.2020 mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulation geschützt sein. Mit Schreiben vom 17.6.2019 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Anwendungserlass zu Paragraphen 146a AO veröffentlicht. Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, hat ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden, das jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall und anderen Vorgang einzelnen, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet. Das entsprechende elektronische Aufzeichnungssystem und die digitalen Aufzeichnungen sind durch eine zertifizierte TSE zu schützen, welche aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitale Schnittstelle besteht. Grundsätzlich gelten die Regelungen des Paragraph 146a AO erstmals für Kalenderjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen. Nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschaffte Registrierkassen die bauartbedingt nicht aufgerüstest werden können und somit die Anforderungen nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31.12.2022 verwendet werden.
  • Mitteilungspflichten für Kassensysteme nach Paragraph 146a AO
    Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, hat dies dem zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems mitzuteilen. Für vor dem 1.1.2020 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme hat eine Mitteilung demnach bis spätestens zum 31.1.2020 zu erfolgen. Dies gilt nicht für Registrierkassen für die die übergangsregelung bis zum 31.12.2022 gilt.

    Unsere Mandanten unterstützen wir gerne bei der Meldung zu elektronischen Aufzeichnungssystemen Teilen Sie uns Änderungen in Ihrem Hause bitte umgehend mit.
  • Bezahldienste sollen im Kampf gegen Mehrwertsteuerbetrug im Online-Handel helfen
    EU-Kommission, Pressemitteilung vom 12.12.2018 Die Europäische Kommission will im Kampf gegen den Mehrwertsteuerbetrug zu einer besseren Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden und Zahlungsdienstleistern wie Kreditkarten- und Lastschriftanbietern beitragen. Mehr als 90 Prozent der Online-Käufe erfolgen über einen Zahlungsdienstleister wie Kreditkarten- und Lastschriftanbieter. Die von diesen Unternehmen gespeicherten Daten können den Finanzämtern ein nützliches Instrument zur Kontrolle der Mehrwertsteuerpflicht beim grenzüberschreitenden Verkauf von Waren und Dienstleistungen an die Hand geben.
    Die am 12.12.2018 vorgeschlagenen Regeln legen vierteljährliche Verpflichtungen zum Informationsaustausch für Anbieter fest, die es den Fachleuten der Mitgliedstaaten (dem Eurofisc-Netz) ermöglichen, bestimmte von den Anbietern erhaltene Zahlungsdaten über grenzüberschreitende Verkäufe auszutauschen und zu analysieren.
    Im Gegenzug werden sowohl Online-Verkäufer aus der EU als auch aus Drittländern identifizierbar sein, wenn sie ihren Mehrwertsteuerpflichten nicht nachkommen. Ähnliche Bestimmungen in einigen Mitgliedstaaten und anderen Ländern haben bereits gezeigt, wie eine solche Zusammenarbeit einen spürbaren Beitrag zur Betrugsbekämpfung im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs leisten kann.
    Die Maßnahmen, die nach intensiven Diskussionen mit Unternehmen und den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten entwickelt wurden, werden nun den Mitgliedstaaten im Rat zur Zustimmung und dem Europäischen Parlament zur Konsultation vorgelegt. Die heutige Ankündigung folgt auf entsprechende Vorschläge zur Sicherstellung des reibungslosen Funktionierens des MwSt-Systems beim Online-Verkauf, sobald eine bereits vereinbarte Generalüberholung im Januar 2021 in Kraft tritt.
    Ab 2021 werden Betreiber großer Online-Marktplätze dafür sorgen müssen, dass die Mehrwertsteuer auf Gegenstände, die von Unternehmen aus Drittländern an Verbraucher in der EU über diese Plattformen verkauft werden, abgeführt wird. Mit den vorgelegten Vorschlägen wird definiert, bei welchen Sachverhalten davon ausgegangen wird, dass eine Plattform einen Verkauf zwischen ihren Nutzern unterstützt hat, und welche Aufzeichnungen die Betreiber im Einzelnen zu den über ihre Schnittstelle abgewickelten Verkäufe führen müssen. Da die Online-Marktplätze für die entgangene Mehrwertsteuer haftbar sein werden, können die Steuerbehörden die geschuldete Mehrwertsteuer einfordern, wenn Verkäufer aus einem Drittland sich nicht an die Vorschriften halten.
    So wird beispielsweise dafür gesorgt, dass die Mehrwertsteuer auf Gegenstände, die von Logistikzentren in der EU aus verkauft werden, korrekt abgeführt wird, auch wenn die Waren technisch gesehen von Nicht-EU-Unternehmen verkauft werden. Derzeit kann es für die Mitgliedstaaten schwierig sein, die Mehrwertsteuer für solche Gegenstände einzuziehen, die von diesen sog. Fulfilment Centres aus verkauft werden.
    Die neuen technischen Maßnahmen wurden in Abstimmung mit den Online-Plattformen selbst und den Behörden der Mitgliedstaaten ausgearbeitet. Sie werden durch die Vereinfachung von Mehrwertsteuervorschriften ergänzt, damit Marktplätze nicht über Gebühr belastet werden und sich weiter auf ihr Kerngeschäft konzentrieren können.
  • Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen
    Das Geschäft mit Gutscheinen gewinnt im Handelsbreich immer mehr an Bedeutung. Die Gutschein-Richtlinie wurde geschaffen, um eine einheitliche umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Umsätzen die über Gutscheine abgewickelt werden zu gewährleisten. Die Richtlinie muss zwingend bis zum 31.12.2018 in nationales Recht umgesetzt werden. Um eine systemgerechte Besteuerung zu erreichen wird zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen differenziert. Bei Einzweck-Gutscheinen erfolgt die Besteuerung bereits im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins. Die Einlösung des Gutscheins löst dann keine Besteuerung mehr aus. Werden diese Gutscheine nicht eingelöst, bleibt es bei der Besteuerung. Bei Mehrzweck-Gutscheinen steht zum Zeitpunkt der Ausgabe noch nicht fest, welche Leistung genau erbracht wird. Eine Besteuerung erfolgt erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der entsprechende Gutschein eingelöst wird. Die Ausgabe des Gutscheins unterliegt nicht der Besteuerung.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann nicht übernommen werden.

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