Extra-Expertise
in Sachen Lohn

Lohnbuchführung ist fachlich anspruchsvoll, beansprucht viel Zeit und ist mit hoher Verantwortung gegenüber Mitarbeitern, Sozialversicherungen und Finanzamt verbunden. Eine Auslagerung in kompetente Hände ist daher fachlich sinnvoll und wirtschaftlich vorteilhaft.

Seien Sie rechtlich auf der sicheren Seite

Ob Vollzeit oder Teilzeit, ob Mini-Job oder Saisonarbeit: Wir sind stets auf dem Laufenden des Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrechts. Gewissenhaft erledigen wir Ihre Lohnabrechnung – denn das haben wir von der Pike auf gelernt. So können Sie Betriebsprüfungen entspannt entgegen blicken. Sogar für die sichere Archivierung Ihrer Daten ist gesorgt, mit einem höheren Datenschutz als der Gesetzgeber es verlangt.

Dank ausgeklügelter Prozesse können wir Ihnen bei der Lohnbuchhaltung ein besonders attraktives Preis-Leistungsverhältnis und eine verlässliche finanzielle Planungsgrundlage anbieten. Profitieren Sie außerdem von unserem übergreifenden Fachwissen und den hohen Qualitätsmaßstäben sowie unserer Erfahrung bei Betriebsprüfungen.

So entlasten wir Sie bei der Lohnbuchhaltung:

  • Erstellung der monatlichen Brutto- und Netto-Lohn- und Gehaltsabrechnungen
  • Pflege der Mandanten- / Personaldaten
  • Lohnsteueranmeldungen und der Beitragsnachweise
  • Meldungen an die Berufsgenossenschaften
  • Bescheinigungswesen zum Jahres-, bzw. Beschäftigungsende, bei Mutterschaft, Erziehungsgeld, Wehrdienst, …
  • Anträge auf Erstattung nach dem Lohnfortzahlungsgesetz
  • Berechnung der Bezüge für Arbeitszeiten, Urlaubs- / Weihnachtsgeld, Altersteilzeit, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Kurzarbeitergeld, Erstellung von Beitragsnachweisen und Sozialversicherungsmeldungen …
  • Archivierung der Daten
  • Optimale Unterstützung bei der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gestaltung der Personalkosten
  • Organisation und Vertretung bei Sozialversicherungs- und Lohnsteuerprüfungen

Lohnbuchhaltung
als Baustein

Sie erledigen Ihre Buch­haltung unter­nehmens­intern? Dann kann es sich für Sie dennoch lohnen, nur die Lohn­buch­haltung aus­zu­lagern. Wir bieten Lohn­buch­haltung in München auch als separaten Baustein an – fragen Sie uns. Wir beraten Sie gerne.

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Sie sind Unternehmer und suchen Unterstützung bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung für Ihre Mitarbeiter?

Wir erstellen Ihnen die Lohn- und Gehaltsabrechnungen für Ihre Mitarbeiter und unterstützen Sie dabei Ihre Lohnnebenkosten zu reduzieren.

Vertrauen Sie unserem Fachteam für Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Mit unserer langjährigen Expertiese entlasten wir Sie jedes Monat aufs Neue. Die Lohn- und Gehaltsabrechnungen für Ihre Mitarbeiter erstellen wir zuverlässig auf unserer Kanzleisoftware DATEV.

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Infoservice unserer Fachspezialisten für Lohn- und Gehaltsabrechnung

Wichtige Fragestellungen haben wir für Sie im Folgenden kurz zusammengefasst.
Für Fragen zur steuerlichen Behandlung der in Ihrem Unternehmen anfallenden Lohnnebenkosten steht Ihnen unser Spezialistenteam für Lohnabrechnung mit Rat und Tat zu Seite.







  • Mindestlohn ab 01.01.2022.
    Der gesetzliche Mindestlohn erhöht sich zum 01.01.2022 auf 9,82 EUR je Arbeitsstunde. Besonderes Augenmerk gilt dabei den Minijobbern. Bei Minijobbern muss die maximale Arbeitszeit angepasst werden. Minijobber können ab 01.01.2022 nur noch bis zu einer maximalen Regelarbeitszeit von 45,8 Std. beschäftigt werden. Die maximale Arbeitszeit muss im Arbeitsvertrag dokumentiert werden, andernfalls gilt (gem. § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes 8TzBfG) eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden. Unter Berücksichtigung des Mindestlohnes von 9,82 EUR wäre die 450,00 EUR Grenze damit überschritten.
  • Anrechnung von Sonn- und Feiertagszuschlägen auf den Mindestlohn
    Mindestlohnwirksam, d.h. geeignet den Mindestlohnanspruch zu erfüllen, sind alle erbrachten Entgeltzahlungen mit Ausnahme der Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen. Der bundeseinheitliche gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 01.01.2019 EUR 9,19 und ab dem 01.01.2020 EUR 9,35. Während Sonn- und Feiertagsarbeiten im Rahmen des Mindestlohngesetztes berücksichtigungsfähig sind, ist Nachtarbeit nicht berücksichtigungsfähig. Die maximale mtl. Stundenzahl bei geringfügig Beschäftigten beträgt ab dem 01.01.2019: 48,97 Std./Monat und ab dem 01.01.2020 48,13 Std./Monat, das entspricht 11,30 Std. und 11,11 Std. / Woche.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann nicht übernommen werden.

Sie suchen Unterstützung bei der Buchhaltung, der der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung oder Steuererklärung Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter.