Ihr Steuerberater für Handwerker und Bauunternehmen

Handwerker & Bauunternehmen können mit uns rechnen
Einfach, persönlich, transparent

Egal ob Fliesenleger, Dachdecker, Installateur, Hausmeisterservice, Elektriker, Maler, Schreiner, Heizungsbauer, Trockenbauer, Architektur-, Guss- oder Produktionsmodellbauer.

Wir haben Erfahrung bei der Betreuung von Handwerkern.

Auch Friseure, Augenoptiker, Fleischer / Metzger, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker und Zahntechniker beraten wir in allen Fragen rund um Buchhaltung, Steuererklärung und Lohnbuchhaltung

Gemeinsam mit Ihnen analysieren wir Ihre Unter­nehmens­situation. Wir geben Ihnen Orientierung und helfen Ihnen, Ihr Unternehmen erfolgreich zu führen.

Digitalisierung im Handwerk

Vermutlich verwenden Sie am Abend oder am Wochenende viel Zeit für das schreiben von Angeboten und Rechnungen, die Belegablage und die Archivierung sowie die Ermittlung Ihrer Unternehmenskennzahlen

Wir begleiten Sie aktiv bei der Digitalisierung Ihrer Geschäftsabläufe und helfen Ihnen, Ihre Prozesse in die digitale Welt zu transformieren. Sie werden sehen, sie sparen nicht nur Zeit und Kosten in der Verwaltung sondern erhöhen auch die Transparenz bzgl. Ihrer Geschäftszahlen.

Ihre Vorteile bei der BN Steuerberatung - Ihrem Experten für digitale Buchführung:

  • Mehr Zeit für Ihr Kerngeschäft
  • Jederzeit und überall Zugriff auf Ihre Daten
  • Alle betriebswirtschaftlichen Auswertungen stehen Ihnen jederzeit übersichtlich und aktuell zur Verfügung
  • Sie werden von einem kompetenten Team in allen Prozessen während und nach der Umstellung unterstützt. Allein im letzten Jahr haben wir mehr als 20 Firmen bei der Digitalisierung ihrer Geschäftsprozesse begleitet. Wir wissen worauf es ankommt - Sie profitieren von unserer Erfahrung

Ihre Ziele im Blick

Buchhaltung, Jahresabschluss, Steuererklärung, Branchenvergleiche, Zahlungsverkehr oder Mahnwesen. Wir stellen uns auf Sie ein und entlasten Sie wo immer wir können!
Unsere hohe Beratungsqualität fußt in der ziel­orientier­ten und proaktiven Gestaltung der finan­ziellen Zukunft jedes einzelnen unserer Mandanten.

Sicher Sie sich den Vorsprung
Unser Plus für Handwerker und Bauunternehmer

  • Wir setzen uns ein für Sie, bei Banken, dem Finanzamt oder in Verhandlungen mit Unternehmen und Behörden.
  • Wir zeigen Ihnen welche Steuervorteile Sie als Handwerker nutzen können.
  • Wir schaffen Transparenz: Sie erhalten laufend und zeitnah Informationen.
  • Wie bieten Ihnen Unterstützung bei der Optimierung der kaufmännischen Abläufe im Handwerksbetrieb.
  • Zugute kommt Ihnen außerdem unsere große Erfahrung bei Betriebs­prüfungen.
  • Mehr Leistung inklusive: Auf Wunsch erhalten Sie vierteljährlich einen FiBu-Check.

Leistungen für Handwerker und Bauunternehmer:

  • Digitalisierung der Verwaltungsprozesse
  • Prozessoptimierung
  • Lohnnebenkostenoptimierung
  • Erstellung der Lohnbuchhaltung
  • Branchenvergleiche
  • Erstellung der Finanzbuchhaltung, auf Wunsch mit Unternehmen online
  • Jahresabschlüsse und Gewinnermittlungen
  • Erstellung von Steuererklärungen
  • Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer bei Immobilieninvestitionen
  • Steuerplanung und -optimierung
  • Betriebswirtschaftliche Beratung
  • Controlling
  • Unterstützung bei Bankgesprächen und Kreditverhandlungen
  • Beratung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge
  • Liquiditätsplanung
  • Prüfung von Steuerbescheiden
  • Einlegung von Rechtsbehelfen
  • Erstellung von Herabsetzungs- und Stundungsanträgen
  • Herbstgespräch
  • Zahlungsverkehr

Infoservice unserer Fachspezialistin für Mittelständler

Für Fragen zur steuerlichen Behandlung bei Vermietung oder Eigennutzung Ihrer Immobilie steht Ihnen unsere Spezialistin für Immobilienbesteuerung mit Rat und Tat zu Seite.

  • Die elektronische Rechnung im B2B-Sektor ab dem 1.1.2025.
    Die elektronische Rechnung im B2B-Sektor (Geschäftsbeziehungen zwischen zwei oder mehr Unternehmen) soll ab dem 1.1.2025 Pflicht werden, sofern der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger im Inland ansässig sind. Neben den B2B-Mandanten sind auch die Kleinunternehmer, die VuV-Mandate mit Option zur Umsatzsteuer, die Photovoltaikbetreiber und die nach § 4 Nr. 1-7 UStG steuerbefreiten Unternehmer betroffen.
    Ab dem 1.1.2025 wird eine E-Rechnung definiert als Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Sie muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung (Norm EN16931) und der Liste der entsprechenden Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU entsprechen.
    Beispiele für Formate, die diesen Anforderungen entsprechen, sind die XRechnung und das hybride ZUGFeRD-Format, welches eine Kombination aus PDF-Dokument und XML-Datei darstellt. Durch die Definitionsänderung gilt eine einfache PDF-Rechnung, die per Mail versendet wurde, ab dem 1.1.2025 nicht mehr als elektronische Rechnung.

    Aufgrund des hohen Umsetzungsaufwands für die deutsche Wirtschaft sieht der Gesetzgeber Übergangsregelungen für die Jahre 2025 bis 2027 vor. Bis Ende 2025 dürfen B2B-Umsätze aus 2025 weiterhin, als Papierrechnung übermittelt werden, sowie elektronische Rechnungen nach alter Definition mit Zustimmung des Rechnungsempfängers. Im Zeitraum 2026 bleiben die Regelungen gleich, mit der zusätzlichen Voraussetzung, dass der Rechnungssteller einen maximalen Vorjahresumsatz von 800.000 € erwirtschaftet hat.
    Bitte bedenken Sie: Alle Unternehmen müssen zum 01.01.2025 eRechnungen im B2B-Bereich empfangen können – ansonsten droht der Verlust des Vorsteuerabzugs. Etwaige Übergangsfristen gelten nicht für den Empfang einer Rechnung.

    Ab 2027 werden Papierrechnungen grundsätzlich unzulässig. Ab 2028 sind dann ausschließlich Rechnungen, die den neuen gesetzlichen Regelungen entsprechen, erlaubt. Aufgrund des hohen Umsetzungsaufwandes empfiehlt sich eine zeitnahe Implementierung der nötigen Umsetzungsstrukturen.
  • Änderungen am elektronischen Fahrtenbuch.
    Wird ein elektronisches Fahrtenbuch als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch anerkannt, wenn Änderungen vorgenommen werden, die im Fahrtenbuch selbst nicht ersichtlich sind?

    Lässt ein Fahrtenbuchprogramm nachträgliche Änderungen zu, ohne diese im Fahrtenbuch selbst offenzulegen, ist die geschlossene Form des Fahrtenbuchs nicht eingehalten. Durch die Aufzeichnung in einem externen Protokoll ist die geschlossene Form nicht eingehalten. Selbst wenn notwendige weitere Angaben für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch auf Notizzetteln erfasst werden und in unregelmäßigen Abständen übertragen werden, genügt dies nicht. In einem Urteil aus 2005 hat der BFH entschieden, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann vorliegt, wenn die Aufzeichnungen vollständig und richtig sind und mit vertretbarem Aufwand auf die materielle Richtigkeit hin überprüfbar sind. Die Aufzeichnungen sind fortlaufend und zeitnah in einem geschlossenem Verzeichnis zu erfassen. Das Verzeichnis muss aufgrund seiner äußeren Gestaltung geeignet sein, im Regelfall nachträgliche Änderungen, Streichungen und Ergänzungen als solche kenntlich werden zu lassen. Wenn Fahrtenbücher elektronisch geführt werden, ist die geschlossene Form nur dann gegeben, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder in der Datei selbst dokumentiert oder offengelegt werden und bereits bei gewöhnlicher Einsichtnahme in das elektronische Fahrtenbuch erkennbar sind (BFH Urteil vom 16.11.2005).
  • Führt bezahlte Werbung für den Arbeitgeber zu Arbeitslohn?
    Im Fall, den der BFH am 21.06.2022 entschieden hat, verpflichtete sich der Arbeitnehmer zur Anbringung eines mit der Firmenwerbung des Arbeitgebers bedruckten Kennzeichenhalter an dem Privatfahrzeug. Der Arbeitgeber stellte den Kennzeichenhalter kostenfrei zur Verfügung. Der Mietvertrag endete mit Ausscheiden des Arbeitnehmers und konnte von beiden Seiten mit einer Frist von 2 Monaten gekündigt werden. Der jährliche Mietzins betrug 255,00 EUR. Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass es sich bei den Einkünften des Arbeitnehmers um sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG handelt. Das Finanzamt berücksichtigte die Mietzahlungen als durch das Dienstverhältnis veranlassten Arbeitslohn und nahm den Arbeitgeber für die nicht einbehaltene Lohnsteuer in Haftung. Der BFH hat entschieden, dass das Entgelt für Werbung als durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist und damit Arbeitslohn darstellt, wenn dem mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen Werbemietvertrag kein eigenständiges wirtschaftliches Gehalt zukommt. An einem eigenen wirtschaftlichen Gehalt mangelt es, wenn die Werbewirkung nicht sichergestellt ist und die Entgeltbemessung offenkundig an der Freigrenze von 256 EUR für sonstige Einkünfte bemessen wird. Die Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis ergibt sich daraus, wenn die Verträge ausschließlich mit eigenen Mitarbeitern abgeschlossen und die Laufzeit der Verträge an das Arbeitsverhältnis geknüpft sind.
  • Stromkostenersatz für Elektrofahrzeuge
    Arbeitgeber können den Arbeitnehmer die selbst getragenen Stromkosten steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzen (§ 3 Nr. 50 EstG) wenn Sie das Firmenfahrzeug auch privat nutzen. Aus Vereinfachungsgründen lässt das Finanzamt seit 2017 monatliche Pauschalen zu (BMF Schreiben vom 29.09.2020).
  • Lückenlose Rechnungsnummern?
    Keine Pflicht zur Vergabe lückenlos fortlaufender Rechnungsnummern bei Einnahme-Überschuss-Rechnung Aus den umsatzsteuerlichen Vorschriften zur Aufzeichnungspflicht § 22 UStG, §§ 63 ff UStDV sowie aus den Ordnungsvorschriften der §§ 140 ff. AO wird auch für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG eine Pflicht hergeleitet, Aufzeichnungen vollständig, einzeln zeitgerecht, geordnet und richtig vorzunehmen. Ertragsteuerliche ist eine fortlaufende Rechnungsnummer nicht notwendig. Zusammenfassend besteht umsatzsteuerlich eine Pflicht zur fortlaufenden Rechnungsnummerierung. Um dieser Verpflichtung nachzukommen sollten erkennbare Nummernkreise vorliegen.
  • Steuerfreies Job-Ticket
    Es gab sie schon einmal - die Steuerfreiheit für Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) für den Weg zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Steuerbefreiung entfiel zuletzt ab dem Veranlagungszeitraum 2004 im Rahmen der Umsetzung von Einsparvorschlägen mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 (BGBl. 2003, I, S. 3076). Umso erfreulicher ist es, dass eine solche Befreiung mit Wirkung ab 1.1.2019 wieder Eingang in das Gesetz gefunden hat. Möchten Arbeitgeber ihren Mitarbeitern den Weg zur Arbeit zumindest steuerlich attraktiver gestalten, müssen sie derzeit einiges beachten. Die Neuregelung verspricht hingegen weniger bürokratische Lasten. Künftig werden gewährte Arbeitgeberleistungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers von der Steuer befreit. Die Steuerbefreiung umfasst zudem auch private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. So soll die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel attraktiver und mittelbar auch Umwelt- und Verkehrsbelastungen gesenkt werden. Die Steuerbefreiung gilt nur, wenn Arbeitgeber die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringen. Die Neuregelung hat für Arbeitgeber den Vorteil, dass sie das Job-Ticket nicht mehr in die monatliche 44 Euro Freigrenze einbeziehen müssen. Auch eine etwaige pauschale Besteuerung ist dann überflüssig. Unter anderem für ausgegebene Jahresfahrkarten bedeutet dies eine deutliche Erleichterung.
  • Einzelaufzeichnungspflicht für Kasseneinnahmen
    Das Bundesfinanzministerium hat den Anwendungserlass zur Einzelaufzeichnungspflicht bei der Buchführung veröffentlicht. Für die Buchführung gelten grundsätzlich die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung: Die Pflicht zur richtigen, zeitgerechten, vollständigen und geordneten Aufzeichnung. Zu diesen Grundsätzen gehört auch der Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht.
  • Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen
    Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen soll auch dann gewährt werden, wenn eine Reparatur nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgt, sondern der Haushaltsgegenstand vom Handwerker in seiner Werkstatt repariert wird. Das FG Berlin-Brandenburg gab einer Klage statt: Der Begriff des Haushalts ist demnach nicht auf die Wohnung beschränkt, sondern räumlich-funktional zu verstehen. Das FG widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung, die nur solche Reparaturen steuerliche anerkennt, die vor Ort im Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführt werden. Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 4/18 anhängig.
  • Einzelaufzeichnungspflicht für Kasseneinnahmen
    Das Bundesfinanzministerium hat den Anwendungserlass zur Einzelaufzeichnungspflicht bei der Buchführung veröffentlicht. Für die Buchführung gelten grunds&aauml;tzlich die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsm&aauml;ßiger Buchführung: Pflicht zur richtigen, zeitgerechten, vollständigen und geordneten Aufzeichnung. Zu diesen Grundsätzen gehört auch der Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht. Was muss ich bei der Einzelaufzeichnungspflicht beachten? Die Einzelaufzeichnungspflicht erfordert die Aufzeichnung jedes einzelnen Geschäftsvorfalls unmittelbar nach dessen Abschluss. (verkaufter Artikel, Endverkaufspreis, Umsatzsteuersatz, gewährter Rabatt, Zeitpunkt (Datum) und Anzahl der verkauften Artikel, Name des Kunden)
    •  Ausnahmen von der Einzelaufzeichnungspflicht bestehen bei Unzumutbarkeit. Dies ist z. B. der Fall, wenn eine offene Ladenkasse verwendet wird und Waren an eine Vielzahl von nicht bekannte Personen verkauft werden (z. B. beim Zeitungshändler oder dem Bierverkäufer im Stadion); es kommt nicht darauf an, ob der Unternehmer seine Kunden namentlich kennt.
    •  Die Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht gilt grundsätzlich auch für Dienstleistungen, die an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen erbracht werden. Voraussetzung ist aber auch hier, dass eine offene Ladenkasse verwendet wird.
  • Leistungszeitpunkt auf Rechnung richtig angeben
    Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, verlangt das Umsatzsteuergesetz u. a. die Angabe des Zeitpunktes der Lieferung oder sonstigen Leistung. Als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung kann auch der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird. Der BFH hat mit Urteil vom 01.03.2018 entschieden, dass sich die erforderliche Angabe des Leistungszeitpunkts aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben kann, wenn davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung bewirkt wurde. Während der BFH in der Vergangenheit sehr strenge Anforderungen an die Rechnungsangaben gestellt hat, wurde im genannten Urteil die Vorschrift der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung zugunsten des Unternehmers ausgelegt.
  • Wie können die Lohnnebenkosten gesenkt werden?
    Als Unternehmer haben Sie unter anderem die Möglichkeit, Ihre Angestellten bei der Kinderbetreuung zu unterstützen. Der Betreuungszuschuss ist eine freiwillige Arbeitgeberleistung, auf die kein Anspruch von Seiten der Mitarbeiter besteht. Er unterstützt Familien dabei, Beruf und Sozialleben besser unter einen Hut zu bekommen wenn beispielsweise Engpässe in der Betreuung entstehen.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann nicht übernommen werden.

Sie sind selbständiger Handwerker, Bauunternehmer oder Bauträger und haben Fragen zu steuerlichen Themen, zur Digitalisierung Ihrer kaufmännischen Prozesse oder zur Lohnabrechnungen für Ihre Mitarbeiter! Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter.